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Sozialversicherungspflicht bei Jubiläumsfeiern droht - Besser schnell pauschal versteuern

Neues Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht bei Betriebsveranstaltungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden (Urteil vom 23. April 2024, Az. B 12 BA 3/2 R), dass Ausgaben für Betriebsfeiern sozialversicherungspflichtig sind, wenn diese nicht rechtzeitig pauschal versteuert werden.

Hintergrund

Laut § 1 Abs. 1 S.2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEv) ist die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung nur gegeben, wenn die pauschale Versteuerung tatsächlich durchgeführt wird. Dies betrifft insbesondere Lohn aus Betriebsveranstaltungen, der gemäß § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden kann.

Urteilsdetails

Das BSG stellte klar, dass die pauschale Versteuerung zeitgleich mit der Gehaltsabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums erfolgen muss. In dem verhandelten Fall wurden die Kosten für eine Feier im September 2015 erst im März 2016 pauschal versteuert. Dies wurde vom BSG als zu spät für eine Beitragsfreiheit bewertet.

Empfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten darauf achten, dass Betriebsveranstaltungen zeitnah steuerlich berücksichtigt und gegebenenfalls pauschal versteuert werden, um zusätzliche Beitragsforderungen zu vermeiden.

 

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