Law | Corona/COVID19

Vereinfachung bei Gesellschafterbeschlüssen in Zeiten der Pandemie auch in 2021

Durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 („COVMG“) wurden für die Aktiengesellschaft die Voraussetzungen für eine digitale Hauptversammlung geschaffen.

Für die GmbH hat der Gesetzgeber eine „digitale Gesellschafterversammlung“ nicht vorgesehen aber andere Erleichterungen gewährt.

Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen, gilt gemäß § 45 Abs. 3 GmbHG die gesetzliche Regelung § 48 GmbHG. Gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG werden Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen gefasst.

Eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung ist nur möglich, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (sog. Einhellige Stimmenabgabe für den Beschlussantrag) oder sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe von Stimmen einverstanden sind (Einstimmigkeit bzgl. Abstimmmodus aber nicht hinsichtlich einer Sachentscheidung).


Erleichterungen während der Pandemie?

Art. 1 § 2 COVMG sieht eine temporäre Ausnahme von § 48 Abs. 2 GmbHG vor. Demnach können Beschlüsse der Gesellschafter abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Die am 28.3.2020 in Kraft getretene Ausnahmeregelung galt ursprünglich für alle im Jahr 2020 abgehaltenen Gesellschafterversammlungen. Diese Regelungen werden jetzt bis zum 31.12.2021 verlängert.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann daher auch in 2021 eine Beschlussfassung in Textform anordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob sämtliche Gesellschafter dieser Form der Abstimmung zustimmen, sich an ihr beteiligen oder in der Sache zustimmen. Einer entsprechenden Grundlage in der Satzung bedarf es nicht.

Andere Formen der Beschlussfassung ohne Präsenzveranstaltung, wie Telefon- oder Videokonferenzen, sieht das COVMG für die GmbHG demgegenüber nicht vor. Diese sind nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Für weitere Fragen, konkrete Umsetzungsberatung oder Überprüfung Ihrer Gesellschaftsverträge steht Ihnen Dr. David von Saucken zur Verfügung.

 

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